Definitionen und Gesetzestexte - Werkvertrag, § 631 I BGB Definitionen und Gesetzestexte - Werkvertrag, § 631 I BGB Werkvertrag, § 631 I BGB. Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip (Deutsches Recht) Bezüglich der Einteilung der Rechtsgeschäfte ist anzumerken, dass die Begriffe kausales Rechtsgeschäft und Verpflichtungsgeschäft bzw. abstraktes Rechtsgeschäft und Verfügungsgeschäft nicht deckungsgleich sind. Prüfungsaufbau, Tatbestände, Anspruchsgrundlagen. Strukturen und Schemata des Strafrechts und Zivilrechts. Strukturen und Schemata des Strafrechts und Zivilrechts. Prüfungsaufbau, Tatbestände, Anspruchsgrundlagen. Zustandekommen Abgrenzungskriterium: Bei § 631 I BGB wird ein Werk geschuldet; nicht: Dienstvertrag, §§ 611 ff. abstraktes Rechtsgeschäft und Verfügungsgeschäft nicht deckungsgleich sind. Werkvertrag, § 631 I BGB. Zustandekommen Abgrenzungskriterium: Bei § 631 I BGB wird ein Werk geschuldet; nicht: Dienstvertrag, §§ 611 ff. Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip (Deutsches Recht) Bezüglich der Einteilung der Rechtsgeschäfte ist anzumerken, dass die Begriffe kausales Rechtsgeschäft und Verpflichtungsgeschäft bzw.